AGB
§ 1 Geltung
1.1 Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach folgenden Vertragsbedingungen.
1.2 Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
2.1 Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2.2 Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
2.3 Thema des Gutachtens und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
3.1 Der Auftrag wird entsprechend den für den Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
3.2 Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
3.3 Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen (Berufsgruppen) erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber.
3.4 Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
3.5 Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
3.6 Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
3.7 Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.8 Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten und sich ergebenden Vergütung nach Abrechnung, hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, welche dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr usw.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
5.1 Der Sachverständige unterliegt gemäß gesetzlicher Vorgaben einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht der Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
5.2 Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
5.3 Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstellung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
6.1 Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
6.2 Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwendet werden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Jegliche anders lautende Verwendung bedarf der Zustimmung des Sachverständigen.
§ 7 Sachverständigenhonorar
7.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB sowie den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
7.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen.
7.3 Soweit eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern geleisteten Zeitaufwand.
7.4 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung und die Auslagen vom Auftraggeber zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorauszahlungen ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern.
7.5 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung wird mit der Schlussrechnung fällig.
7.6 Für Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen und an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 Uhr werden Zuschläge nach Einzelvereinbarung berechnet, mindestens jedoch 40%.
7.7 Im Falle einer Beauftragung als Zeuge vor Gericht erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
7.8 Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen, aktuell gültigen Höhe.
§ 8 Zahlungen
8.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.
8.2 Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen.
8.3 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers betreffen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen ab bekannt werden zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 9 Kündigung
9.1 Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen.
9.2 Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
9.3 Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, welchen der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen der Teil des Honorars zu, welches bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist.
9.4 Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, welchen der Auftraggeber zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen das Honorar in der vereinbarten Gesamtsumme oder, wenn kein Fest- bzw. Pauschalpreis vereinbart worden ist, der Teil zu, welcher sich bis zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.
§ 10 Gewährleistung
10.1 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
10.2 Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.
§ 11 Haftung
Der Sachverständige haftet für Schäden, gleich aus welchem Grund, nur auf der Grundlage des BGB. Hier insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung. Alle darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen in München. Dies gilt auch für Auftraggeber welche nach den Regeln des HGB Kaufleute sind.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist
12.3 Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so wird als allgemeiner Gerichtsstand München festgelegt.
§ 13 Abschließende Bestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
(Stand 06.08.2009)
